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§ 86 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2012

1. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass ein Grundbuchsgericht zuständig ist (Ausnahmen: § 108 sowie § 23 LiegTeilG, BGBl. Nr. 3/1930). 2. Die Verbindung eines Antrags mit Anmerkung der Rangordnung mit anderen Eintragungen ist mit Rücksicht auf § 54 unzulässig.

3. Kumulierung der Gesuche.

§ 86.

Mehrere Eintragungen, die durch dieselbe Urkunde begründet werden, die Eintragung eines Rechtes in mehreren Grundbuchseinlagen und die Eintragung mehrerer Rechte in einer Grundbuchseinlage oder an einem Mindestanteil, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, können mit einem einzigen Gesuch begehrt werden.

1. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass ein Grundbuchsgericht zuständig ist (Ausnahmen: § 108 sowie § 23 LiegTeilG, BGBl. Nr. 3/1930).

2. Die Verbindung eines Antrags mit Anmerkung der Rangordnung mit anderen Eintragungen ist mit Rücksicht auf § 54 unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR40138281