vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 87 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Strahlenschutzmittel

§ 87.

Zum Schutz von Arbeitskräften sind geeignete Strahlenschutzmittel wie Arbeitsmäntel, Handschuhe, Kopfbedeckung, Fußbekleidung, Schutzbrillen, Schutzanzüge, Distanzwerkzeuge und Abschirmungen in ausreichendem Maße vorrätig zu halten und, soweit es die Art der Tätigkeit erfordert, von den betroffenen Arbeitskräften zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225489

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)