Arbeitsanweisungen
§ 86.
(1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes hat dem radiologischen Risiko der betreffenden Tätigkeit entsprechende schriftliche Arbeitsanweisungen zu erstellen, die insbesondere Folgendes zu umfassen haben:
- 1. die genaue Vorgangsweise bei der Durchführung der Arbeiten;
- 2. zu verwendende Strahlenschutzmittel und ihre Handhabung;
- 3. die zu treffenden Strahlenschutzmaßnahmen;
- 4. allfällige vor, während und nach den Arbeiten durchzuführende Überprüfungen.
(2) Die Arbeitsanweisungen gemäß Abs. 1 sind den betroffenen Personen nachweislich zu erläutern und zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes hat sich davon zu überzeugen, dass die betroffenen Personen die Anweisungen verstanden haben.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20011249
Dokumentnummer
NOR40225488
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)