Siehe auch § 2 ProkuratursG, StGBl. Nr. 172/1945.
2. Wahlgerichtsstände.
§ 86a.
Die Rechtssubjekte, für welche die Finanzprokuratur einzuschreiten hat, können bei den sachlich zuständigen Gerichten in der Landeshauptstadt des Landes geklagt werden, in dem der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für das Land Vorarlberg tritt an die Stelle der Landeshauptstadt die Stadt Feldkirch. Im Bereiche der Stadt Wien sind solche Klagen bei den für den ersten Bezirk örtlich zuständigen Gerichten einzubringen.
Siehe auch § 2 ProkuratursG, StGBl. Nr. 172/1945.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021
Gesetzesnummer
10001697
Dokumentnummer
NOR12020872
alte Dokumentnummer
N2189526097S
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