§ 86 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 28.3.1997

Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).

Freizeit für Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft
§ 86*)

Dienstnehmern mit eigener Wirtschaft ist die zur Verrichtung von unaufschiebbaren Arbeiten notwendige Zeit im gegenseitigen Einvernehmen ohne Entlohnung freizugeben. Diese Freizeit bedeutet keine Unterbrechung des Dienstverhältnisses.

*) Fassung BGBl. I Nr. 14/2019

14.12.2015

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