Kosten
§ 86.
(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind von Amts wegen zu tragen, wenn
- 1. das Verfahren eingestellt,
- 2. der Landeslehrer freigesprochen oder
- 3. gegen den Landeslehrer eine Disziplinarverfügung erlassen wird.
(2) Wird über die Landeslehrperson von der landesgesetzlich hierzu berufenen Behörde oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen ein Erkenntnis der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde eine Disziplinarstrafe verhängt, hat die Landeslehrperson einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Fall
- 1. eines Verweises 10% des Monatsbezugs gemäß § 70 Abs. 2, höchstens jedoch 500 €,
- 2. einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs gemäß § 70 Abs. 2 und höchstens 500 €,
- 3. einer Entlassung 500 €.
- Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen die Landeslehrperson zu tragen.
(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Ersatz der Verfahrenskosten
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024
Gesetzesnummer
10008549
Dokumentnummer
NOR40265451
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