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§ 86 LDG 1984

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Kosten

§ 86.

(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind von Amts wegen zu tragen, wenn

  1. 1. das Verfahren eingestellt,
  2. 2. der Landeslehrer freigesprochen oder
  3. 3. gegen den Landeslehrer eine Disziplinarverfügung erlassen wird.

(2) Wird über die Landeslehrperson von der landesgesetzlich hierzu berufenen Behörde oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen ein Erkenntnis der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde eine Disziplinarstrafe verhängt, hat die Landeslehrperson einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Fall

  1. 1. eines Verweises 10% des Monatsbezugs gemäß § 70 Abs. 2, höchstens jedoch 500 €,
  2. 2. einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs gemäß § 70 Abs. 2 und höchstens 500 €,
  3. 3. einer Entlassung 500 €.

(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Ersatz der Verfahrenskosten

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40265451

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