Disziplinarstrafen
§ 70.
- 1. der Verweis,
- 2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
- 3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
- 4. die Entlassung.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Landeslehrer auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024
Gesetzesnummer
10008549
Dokumentnummer
NOR40172304
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