Qualifikationsnachweis – Inland
§ 86.
(1) Als Qualifikationsnachweis in der Pflegeassistenz gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene
- 1. Ausbildung in der Pflegeassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
- 2. Pflegehilfeausbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 oder
- 3. Ausbildung von Pflegehelfern nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes.
(1a) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ist eine von einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung gemäß §§ 83 und 84 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, oder eine von einer Höheren Lehranstalt für Sozialbetreuung und Pflege im Rahmen eines Schulversuches gemäß § 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, im Zeitraum April 2024 bis Juni 2027 ausgestellte Urkunde gleichgehalten, sofern sie die Hinweise
- 1. „Qualifikationsnachweis in der Pflegeassistenz“ und
- 2. „Qualifikationsnachweis gemäß Artikel 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG “
- enthält. Diese Hinweise setzen den positiven Abschluss der Pflegeassistenzausbildung voraus.
(1b) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ist eine von der Lehrlingsstelle gemäß § 26 Abs. 1 bis 4 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/1969, ausgestelltes Prüfungszeugnis gleichgehalten, sofern sie die Hinweise
- 1. „Qualifikationsnachweis in der Pflegeassistenz“ und
- 2. „Qualifikationsnachweis gemäß Artikel 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG “
- enthält. Diese Hinweise setzen den positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung in der Pflegeassistenz voraus.
(2) Als Qualifikationsnachweis in der Pflegefachassistenz gilt ein Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Pflegefachassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(3) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 2 ist eine von einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung gemäß §§ 83 und 84 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, oder eine von einer Höheren Lehranstalt für Sozialbetreuung und Pflege im Rahmen eines Schulversuches gemäß § 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, im Zeitraum Mai 2025 bis Juni 2028 ausgestellte Urkunde gleichgehalten, sofern sie die Hinweise
- 1. „Qualifikationsnachweis in der Pflegefachassistenz“ und
- 2. „Qualifikationsnachweis gemäß Arikel 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG “
- enthält. Diese Hinweise setzen den positiven Abschluss der Pflegefachassistenzausbildung voraus.
(4) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 2 ist ein von der Lehrlingsstelle gemäß § 26 Abs. 1 bis 4 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/1969, ausgestelltes Prüfungszeugnis gleichgehalten, sofern sie die Hinweise
- 1. „Qualifikationsnachweis in der Pflegefachassistenz“ und
- 2. „Qualifikationsnachweis gemäß Artikel 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG “
- enthält. Diese Hinweise setzen den positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung in der Pflegefachassistenz voraus.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40253105
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