zum Bezugszeitraum vgl. § 117 Abs. 33
2. Abschnitt
Berufsberechtigung
§ 85.
(1) Zur Ausübung der Pflegeassistenz bzw. der Pflegefachassistenz sind Personen berechtigt, die
- 1. handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
- 2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 27 Abs. 2) besitzen,
- 3. über die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,
- 4. einen Qualifikationsnachweis in dem entsprechenden Pflegeassistenzberuf (§§ 86 bis 88) erbringen und
- 5. in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz eingetragen sind.
(Anm.: Abs. 2 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40244594
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