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§ 85 WAG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

§ 85.

Nach Ablauf von zwei Jahren seit Beendigung der Geschäftsaufsicht kann die Wertpapierfirma oder das Wertpapierdienstleistungsunternehmen, wenn nicht innerhalb dieser Zeit über ihr oder sein Vermögen ein Konkurs eröffnet wurde, ihre oder seine Befreiung von der Verpflichtung der gesonderten Verrechnung und Verwaltung der aus den neuen Forderungen zugeflossenen Mittel beantragen. Wird ein solcher Antrag gestellt, so hat das Gericht die Vermögenslage des Antragstellers zu prüfen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sicherheit der neuen Forderungen durch die Auflassung nicht gefährdet wird, so ist dem Antrag stattzugeben; von diesem Zeitpunkt an ist die Sondermasse als aufgelöst anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40195481

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