§ 86.
In Streitfällen, die sich aus den Anordnungen der Aufsichtsperson ergeben, entscheidet das Gericht mit Beschluss. Das Gericht kann die erforderlichen Aufklärungen auch ohne Vermittlung der Beteiligten einholen und zum Zwecke der erforderlichen Feststellungen von Amts wegen alle hierzu geeigneten Erhebungen pflegen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Gesetzesnummer
20009943
Dokumentnummer
NOR40195482
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)