§ 85 TFLG 1996

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2001

4. HAUPTSTÜCK

§ 85

Strafbestimmungen

(1) Wer

  1. a) Einrichtungen, Zeichen oder Markierungen, die der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz dienen, beschädigt, beseitigt oder zerstört,
  2. b) die Organe der Agrarbehörde oder die von ihr ermächtigten Personen an der Ausübung ihrer Befugnisse nach § 78 Abs. 1 hindert,
  3. c) den von der Behörde zur Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt oder
  4. d) seinen Pflichten als Mitglied oder Organ einer Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft trotz Aufforderung durch die Agrarbehörde nicht nachkommt,

(2) Die Geldstrafen fließen dem Landeskulturfonds zu.

(3) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 138/2000).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)