§ 85 TFLG 1996

Alte FassungIn Kraft seit 29.11.1996

4. HAUPTSTÜCK

§ 85

Strafbestimmungen

(1) Wer

  1. a) Einrichtungen, Zeichen oder Markierungen, die zur Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz dienen, beschädigt, beseitigt oder zerstört oder
  2. b) den von der Behörde zur Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt oder
  3. c) seine Pflichten als Mitglied oder Organ einer Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft trotz Aufforderung durch die Agrarbehörde nicht nachkommt,

(2) Der Erlös der Geldstrafen fließt dem Landeskulturfonds für Tirol zu.

(3) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52).

09.02.2023

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