§ 85 TFLG 1996

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 85

Strafbestimmungen

(1) Wer

  1. a) Einrichtungen, Zeichen oder Markierungen, die der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz dienen, beschädigt, beseitigt oder zerstört,
  2. b) die Organe der Agrarbehörde oder die von ihr ermächtigten Personen an der Ausübung ihrer Befugnisse nach § 78 Abs. 1 hindert,
  3. c) den zur Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt oder
  4. d) seinen Pflichten als Mitglied oder Organ einer Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft trotz Aufforderung nach diesem Gesetz nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.

(2) Die Geldstrafen fließen dem Landeskulturfonds zu.

(3) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 138/2000).

02.01.2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)