8. UNTERABSCHNITT
Mitwirkung und Beteiligung der Sozialversicherung an der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG über die Finanzierung der flächendeckenden und bedarfsgerechten Bereitstellung von Frühen Hilfen („Frühe-Hilfen-Vereinbarung“) Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in Gremien
§ 84d.
Der Dachverband hat Vertreterinnen und Vertreter der Kranken- und Pensionsversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder des Dachverbandes nach Maßgabe des Art. 4 der Frühe-Hilfen-Vereinbarung
- 1. in die nationale Koordinierungsgruppe Frühe Hilfen nach Art. 4 Abs. 1 sowie
- 2. in die jeweilige regionale Koordinierungsgruppe nach Art. 4 Abs. 2
- zu entsenden. Bei der Entsendung ist das Verhältnis der Finanzierungsverantwortung der einzelnen Träger zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40259043
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