§ 84 LTWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2004

5. Hauptstück

Ermittlungsverfahren

1. Abschnitt

Vorläufiges Wahlergebnis

§ 84

Feststellung der Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts, Bericht an die Landeswahlbehörde

Jede Kreiswahlbehörde hat zunächst, sobald bei ihr alle gemäß § 78 Abs. 5 zu erstattenden Berichte eingelangt sind, umgehend die Gesamtzahl der in ihrem Bereiche von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts festzustellen und diese Zahl unverzüglich der Landeswahlbehörde telefonisch bekannt zu geben.

30.11.2017

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