5. Hauptstück
Ermittlungsverfahren
1. Abschnitt
Vorläufiges Wahlergebnis
§ 84
Feststellung der Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts, Bericht an die Landeswahlbehörde
Jede Kreiswahlbehörde hat zunächst, sobald bei ihr alle gemäß § 78 Abs. 5 zu erstattenden Berichte eingelangt sind, umgehend die Gesamtzahl der in ihrem Bereiche von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts festzustellen und diese Zahl unverzüglich der Landeswahlbehörde telefonisch bekannt zu geben.
30.11.2017
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