5. Hauptstück
Ermittlungsverfahren
1. Abschnitt
Vorläufiges Wahlergebnis
§ 84
Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses auf Bezirksebene, Auswertung der Wahlkarten
(1) Sobald bei den Bezirkswahlbehörden die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden eingelangt sind, sind diese auf allfällige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und solche erforderlichenfalls richtigzustellen. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des politischen Bezirkes die endgültigen örtlichen Wahlergebnisse zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) Die Bezirkswahlbehörde hat das von ihr nach Abs. 1 ermittelte vorläufige Stimmenergebnis für den Bereich des politischen Bezirkes auf die schnellste Art (Sofortmeldung) der zuständigen Kreiswahlbehörde zu berichten. Der Kreiswahlbehörde sind bekannt zu geben:
- a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
- b) die Summe der ungültigen Stimmen;
- c) die Summe der gültigen Stimmen;
- d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).
(3) Am zweiten Tag nach der Wahl ab 12 Uhr prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer die gemäß § 53a im Wege der Briefwahl bislang eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses sowie auf Sichtbarkeit der Daten und der Unterschrift des Wählers. Anschließend prüft er, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden. Danach öffnet der Bezirkswahlleiter die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden gelben Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 53a Abs. 3 Z. 2 bis 5 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Einbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:
- 1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
- 2. die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
- 3. die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
- 4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).
(4) Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des politischen Bezirkes die ermittelten Zwischenergebnisse der Kreiswahlbehörde auf die schnellste Art bekannt zu geben (Sofortmeldung). Die Ermittlung der Zwischenergebnisse am zweiten Tag nach der Wahl hat zu entfallen, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass pro Ermittlungsvorgang wenigstens 30 Wahlkuverts in die Ergebnisermittlung einfließen können.
(5) Am achten Tag nach der Wahl wird der Vorgang gemäß Abs. 3 für die bisher noch nicht ausgezählten, aber rechtzeitig eingelangten Wahlkarten wiederholt. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des politischen Bezirkes die Wahlergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen mit den Wahlergebnissen gemäß Abs. 1 zusammenzurechnen und auf die schnellste Art der Kreiswahlbehörde bekannt zu geben (Sofortmeldung) sowie in einer Niederschrift festzuhalten. Anschließend hat die Bezirkswahlbehörde auch für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und dem Vorzugsstimmenprotokoll (§ 85 Abs. 2) hinzuzufügen.
(6) Die Niederschriften gemäß Abs. 1, 3 und 5 und § 85 Abs. 4 sowie die Vorzugsstimmenprotokolle gemäß § 85 Abs. 2 bilden den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden als Beilagen anzuschließen und umgehend verschlossen (womöglich im versiegelten Umschlag) der zuständigen Kreiswahlbehörde zu übermitteln.
(7) Fällt der in Abs. 3 oder in Abs. 5 genannte Zeitpunkt auf einen Feiertag, so findet die zu diesem Zeitpunkt vorgesehene Auswertung der Wahlkarten am nächsten Werktag statt.
(8) Die Tätigkeiten gemäß Abs. 3 und 5 können anstelle des Bezirkswahlleiters auch von einem Beisitzer vorgenommen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010
31.01.2014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
