§ 84 L-BG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1999

Vorrückungsstichtag

§ 84

Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass unmittelbar vor dem Tag der Aufnahme in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis im Landesdienst verbrachte Zeiten zur Gänze und die sonstigen Dienstzeiten zu 60% vorangestellt werden. Als sonstige Dienstzeiten gilt der gesamte Zeitraum zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahres (beim Höheren Dienst des 22. Lebensjahres) und dem Tag des Eintrittes in den Landesdienst. Bruchteile von Tagen sind dabei auf ganze Tage aufzurunden. Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid festzusetzen. Die Feststellung des Vorrückungsstichtages soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten erfolgen.

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