Vorrückungsstichtag
§ 84
Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass folgende Zeiten zur Gänze vorangestellt werden:
- 1. die unmittelbar vor dem Tag der Aufnahme in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband verbrachten Zeiten;
- 2. die unmittelbar vor dem in Z 1 genannten Tag in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung verbrachten Zeiten, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband entspricht.
Sonstige Dienstzeiten werden zu 60 % vorangestellt. Als sonstige Dienstzeiten gilt der gesamte Zeitraum zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahres (beim Höheren Dienst des 22. Lebensjahres) und dem Tag des Eintrittes in den Landesdienst. Bruchteile von Tagen sind dabei auf ganze Tage aufzurunden. Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid festzusetzen. Die Feststellung des Vorrückungsstichtages soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten erfolgen.
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