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§ 84 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2012

Grundbuchsstücke sind nach § 58 Geo, BGBl. Nr. 264/1951, von außen als solche zu bezeichnen.

2. Erfordernisse.

§ 84.

In jedem Grundbuchsgesuch sind das Grundbuchsgericht, bei dem es zu überreichen ist, sowie der Vor- und Zuname, das Geburtsdatum und der Wohnort des Antragstellers und der Personen anzugeben, die von der Erledigung zu verständigen sind; bei juristischen Personen sind die ihnen zukommenden Benennungen, bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, auch die Firmenbuchnummer, und bei inländischen Vereinen auch die Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl) anzugeben.

Grundbuchsstücke sind nach § 58 Geo, BGBl. Nr. 264/1951, von außen als solche zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR40138280

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