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§ 83 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2012

ZWEITER ABSCHNITT.

Von den Gesuchen. 1. Form des Ansuchens.

§ 83.

Grundbuchsgesuche sind in der Regel schriftlich anzubringen. Nur in einfachen Fällen können Gesuche auch zu Protokoll erklärt werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR40138279