Ist auf Anträge oder Anzeigen anwendbar, die ab dem 1. April 2026 beim Zollamt Österreich eingebracht werden (vgl. § 95 Abs. 3).
Überwachungspflichtige Geräte
§ 84.
Wer ein zugelassenes einfaches Brenngerät oder eine zur Herstellung von Alkohol geeignete amtlich gesicherte Vorrichtung zu anderen Zwecken als zum Herstellen von Alkohol verwenden will, hat dem Zollamt Österreich den Beginn und das voraussichtliche Ende der Benützung im Voraus elektronisch anzuzeigen. Fehlen jedoch die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung, kann die Anzeige auch schriftlich erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Gesetzesnummer
10004876
Dokumentnummer
NOR40273622
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