§ 843.
Ist nicht zum vollen Werte versichert, so haftet der Versicherer für die im § 834 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten nur nach dem Verhältnisse der Versicherungssumme zum Versicherungswerte.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)