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§ 843 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1939

§ 843.

Ist nicht zum vollen Werte versichert, so haftet der Versicherer für die im § 834 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten nur nach dem Verhältnisse der Versicherungssumme zum Versicherungswerte.

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