Äußerung zur Rechnungslegung
§ 83a.
Das Exekutionsgericht hat dem Verpflichteten und dem betreibenden Gläubiger unter Setzung einer bestimmten Frist Gelegenheit zu geben, sich zu der vom Verwalter gelegten Rechnung zu äußern. Über Einwendungen kann eine Tagsatzung anberaumt werden. Von den Personen, die keine Einwendungen erhoben haben, wird angenommen, dass sie die gelegte Rechnung als richtig anerkennen. Diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung zur Äußerung bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233622
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