Entscheidung über die Rechnung
§ 83b.
(1) Die Rechnung ist vom Exekutionsgericht zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnis der Prüfung keine Bedenken dagegen bestehen. In der Entscheidung können dem Verwalter Aufträge erteilt werden.
(2) Den Personen, die keine Einwendungen erhoben haben, steht der Rekurs gegen die Entscheidung über die Verwaltungsrechnung nicht zu.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233623
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