vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 83 Straßengesetz, Tiroler

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.5.2025

§ 83

Anhängige Verfahren

Die Übertragung der Straßenverwaltung einer Landesstraße an einen zu diesem Zweck gegründeten privaten Rechtsträger (§ 9 Abs. 4) umfasst nicht die Vertretung des Landes in zum Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Übertragung hinsichtlich der betreffenden Straße anhängigen Verfahren bis zu deren rechtskräftigem Abschluss; in diesen Verfahren bleibt das Land Partei.

08.05.2025

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte