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§ 82 Straßengesetz, Tiroler

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1989

§ 82

Bestehende Bewilligungen für einen Sondergebrauch

Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Bewilligungen für einen Sondergebrauch an einer öffentlichen Straße bleiben unberührt. Für den Widerruf solcher Bewilligungen gilt, sofern sie auf Widerruf erteilt wurden, § 5 Abs. 3.

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