Hemmung der Vorrückung
§ 83
(1) Die Vorrückung wird in folgenden Fällen gehemmt:
- 1. Durch eine bescheidmäßige Feststellung, dass der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat, und zwar vom Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Bescheides an. Die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Länge des Beurteilungszeitraumes, für den diese bescheidmäßige Feststellung gilt.
- 2. Durch Nichtablegung einer für die dienstrechtliche Stellung des Beamten maßgebenden Prüfung innerhalb der hiefür festgesetzten Frist vom Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufes der Frist bis zum Nachholen der Prüfung. Wird jedoch der Beamte wegen Nichtablegens der Prüfung in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, gilt für diese Verwendungsgruppe die Hemmung als nicht eingetreten.
- 3. Durch Antritt eines Karenzurlaubes, soweit nicht gemäß § 15b etwas anderes verfügt wurde. Keine Hemmung tritt jedoch während eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d oder 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 oder 9 VKG ein.
(2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 82 Abs 1) nicht zu berücksichtigen.
(3) Hat sich der Beamte in den Fällen des Abs 1 Z 1 und 2 nach dem Ablauf des Hemmungszeitraumes durch drei aufeinander folgende Jahre tadellos verhalten und ist in diesem Zeitraum keine Hemmung im Sinn des Abs 1 Z 1 eingetreten, ist ihm auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen. Diese Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.
(4) Der im Abs 1 Z 3 angeführte Hemmungszeitraum wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zu 60 % für die Vorrückung wirksam.
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