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§ 83 GenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 83.

(1) Die Geschäftsantheile und sonstigen auf Grund des Genossenschaftsverhältnisses zugeschriebenen Guthaben der Genossenschafter können mit Bewilligung des Vorstandes an Andere übertragen werden, wenn nicht der Genossenschaftsvertrag etwas Anderes bestimmt.

(2) Auch in diesem Falle bleibt jedoch der übertragende Genossenschafter subsidiarisch nach den Bestimmungen der §§. 78 und 80 in Haftung.

Schlagworte

Geschäftsanteil

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019945

alte Dokumentnummer

N2187322990S

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