§. 83.
(1) Die Geschäftsantheile und sonstigen auf Grund des Genossenschaftsverhältnisses zugeschriebenen Guthaben der Genossenschafter können mit Bewilligung des Vorstandes an Andere übertragen werden, wenn nicht der Genossenschaftsvertrag etwas Anderes bestimmt.
(2) Auch in diesem Falle bleibt jedoch der übertragende Genossenschafter subsidiarisch nach den Bestimmungen der §§. 78 und 80 in Haftung.
Schlagworte
Geschäftsanteil
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
10001680
Dokumentnummer
NOR12019945
alte Dokumentnummer
N2187322990S
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