vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 84 GenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 84.

(1) Ergibt sich aus der Bilanz, daß die Hälfte des auf die Geschäftsantheile eingezahlten Betrages verloren ist, so hat der Vorstand unverzüglich eine Generalversammlung zu berufen und ihr von der Lage der Genossenschaft die Anzeige zu machen.

(2)(Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 2, BGBl. Nr. 371/1982).

Schlagworte

Geschäftsanteil

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019946

alte Dokumentnummer

N2187322991S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte