§. 84.
(1) Ergibt sich aus der Bilanz, daß die Hälfte des auf die Geschäftsantheile eingezahlten Betrages verloren ist, so hat der Vorstand unverzüglich eine Generalversammlung zu berufen und ihr von der Lage der Genossenschaft die Anzeige zu machen.
(2)(Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 2, BGBl. Nr. 371/1982).
Schlagworte
Geschäftsanteil
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
10001680
Dokumentnummer
NOR12019946
alte Dokumentnummer
N2187322991S
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