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§ 82f LBedG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

§ 82f

Übergangsbestimmung zur Altersteilzeit

Auf Vertragsbedienstete, deren Altersteilzeit vor dem 1. Jänner 2026 begonnen hat, sind die §§ 33a Abs. 1 und 3 und 44b Abs. 1 in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

13.01.2026

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