§ 82f
Übergangsbestimmung zur Altersteilzeit
Auf Vertragsbedienstete, deren Altersteilzeit vor dem 1. Jänner 2026 begonnen hat, sind die §§ 33a Abs. 1 und 3 und 44b Abs. 1 in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
13.01.2026
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
