§ 82a GemO

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.2020

§ 82a

Anhebung von Kassenstärkern

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung über die Vorgaben des § 82 Abs. 2 erster Satz hinaus, die dort bestimmten Höchstgrenzen von Kassenstärkern zur Sicherstellung der Liquidität der Gemeinden bis zu einem Drittel anheben.

(2) In dieser Verordnung ist auch der zeitliche Rahmen festzulegen, in dem die angehobenen Kassenstärker wieder auf die durch § 82 Abs. 2 bestimmten Höchstgrenzen zurückzuführen sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2020

16.04.2020

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