§ 82a GemO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

§ 82a

Anhebung von Kassenstärkern

(1) Die Landesregierung kann zur Sicherstellung der Liquidität der Gemeinden durch Verordnung die in § 82 Abs. 2 festgelegten Höchstgrenzen für die Inanspruchnahme von Kassenstärkern bis zu einem Drittel anheben.

(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 ist auch der zeitliche Rahmen festzulegen, in dem die angehobenen Kassenstärker auf die durch § 82 Abs. 2 bestimmten Höchstgrenzen zurückzuführen sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 114/2020

23.02.2021

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