7. Abschnitt
Bezüge der Hinterbliebenen
§ 82
Witwenversorgungsgenuß
(1) Wenn ein Landesbeamter stirbt, der im Falle seiner Versetzung in den Ruhestand bereits Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hätte oder der den Ruhegenuß schon bezogen hat, erhält die im Zeitpunkt seines Todes mit ihm in rechtsgültiger Ehe verbundene Ehegattin (Witwe) einen monatlichen Witwenversorgungsgenuß, ferner nach Maßgabe der § § 66 und 68 Haushaltszulage, Kinderzulagen und Sonderzahlungen. Eine Kinderzulage gebührt jedoch nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
(2) Der Witwenversorgungsgenuß beträgt 60 v. H. des Ruhegenusses, der dem verstorbenen Landesbeamten im Zeitpunkt seines Todes gebührt hat oder gebührt hätte, mindestens aber 42 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(3) Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß haben ferner die aus einer früheren Ehe mit dem verstorbenen Landesbeamten schuldlos geschiedenen Frauen, solange sie eine neue Ehe nicht geschlossen haben. Der Anspruch entsteht mit dem Ersten des auf seine Anmeldung bei der Dienstbehörde des Verstorbenen folgenden Monats. Unter mehreren Anspruchsberechtigten ist der Witwenversorgungsgenuß nach der Zahl der von ihnen in Ehegemeinschaft mit dem Verstorbenen zugebrachten vollen Jahre aufzuteilen.
24.10.2017
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