7. Abschnitt
Bezüge der Hinterbliebenen
§ 82*)
Witwen- und Witwerversorgungsgenuß
(1) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer zum Zeitpunkt des Todes des Landesbeamten mit diesem verheiratet gewesen ist.
(2) Dem überlebenden Ehegatten eines Landesbeamten gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuß, wenn der Landesbeamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ferner hat der überlebende Ehegatte nach den Bestimmungen der §§ 66 und 68 Anspruch auf Haushaltszulage, Kinderzulagen und Sonderzahlungen. Eine Kinderzulage gebührt jedoch nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
(3) Der Witwen- und Witwerversorgungsgenuß beträgt 60 v. H. des Ruhegenusses, der dem verstorbenen Landesbeamten im Zeitpunkt seines Todes gebührt hat oder gebührt hätte, mindestens aber 42 v.H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage.
*) Fassung LGBl.Nr. 46/1987
02.11.2017
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