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BGBl II 81/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

81. Verordnung: Änderung der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO-Novelle 2017)
[CELEX-Nr.: 32011L0065]

81. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Elektroaltgeräteverordnung geändert wird (EAG-VO-Novelle 2017)

Auf Grund der §§ 13, 13a, 13b, 14, 19, 23 Abs. 1 und 3, 28a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:

Die Elektroaltgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 121/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 71/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im § 27 entfällt am Ende der Z 42 das Wort „und“ und werden nach der Z 43 folgende Z 44 bis 46 eingefügt:

  1. „44. die delegierte Richtlinie (EU) 2016/585 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU bezüglich einer Ausnahmeregelung für Blei, Cadmium, sechswertiges Chrom und polybromierte Diphenylether (PBDE) in Ersatzteilen, die aus medizinischen Geräten oder Elektronenmikroskopen ausgebaut und für die Reparatur oder Wiederinstandsetzung von derartigen Geräten oder Mikroskopen verwendet werden, ABl. Nr. L 101 vom 16.04.2016 S 12,
  2. 45. die delegierte Richtlinie (EU) 2016/1028 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten elektrischer Verbindungen mit Sensoren zur Temperaturmessung in bestimmten Geräten, ABl. Nr. L 168 vom 25.06.2016 S 13, und
  3. 46. die delegierte Richtlinie (EU) 2016/1029 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium-Anoden in Hersch-Zellen für bestimmte Sauerstoffsensoren, die in industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten verwendet werden, ABl. Nr. L 168 vom 25.06.2016 S 15,“

2. Dem § 28 werden folgende Abs. 13 und 14 angefügt:

„(13) § 27 sowie Anhang 2a Z 26 und 43 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(14) Anhang 2a Z 31a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2017 tritt mit 6. November 2017 in Kraft. Zugleich tritt Anhang 2a Z 31 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.“

3. Anhang 2a Z 26 lautet:

  1. „26. Blei bei folgenden Verwendungen, die dauerhaft bei einer Temperatur von unter -20 °C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen erfolgen:
    1. a) in Loten auf Leiterplatten,
    2. b) in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und in Beschichtungen von Leiterplatten,
    3. c) in Loten zur Verbindung von Drähten und Kabeln,
    4. d) in Loten zur Verbindung von Wandlern und Sensoren.

4. Im Anhang 2a wird die Z 31 durch die folgende Z 31a ersetzt:

  1. „31a. Blei, Cadmium, sechswertiges Chrom und polybromierte Diphenylether (PBDE) in Ersatzteilen, die aus medizinischen Geräten ausgebaut und zur Reparatur oder Wiederinstandsetzung von medizinischen Geräten, einschließlich In-vitro-Diagnostika, oder von Elektronenmikroskopen und deren Zubehör, verwendet werden, sofern die Wiederverwendung im Rahmen eines überprüfbaren, in sich geschlossenen zwischenbetrieblichen Systems erfolgt und der Kunde über jede Wiederverwendung von Teilen informiert wird. Die Ausnahme läuft ab am:
    1. a) 21. Juli 2021 im Falle der Verwendung in anderen medizinischen Geräten als In-vitro-Diagnostika;
    2. b) 21. Juli 2023 im Falle der Verwendung in In-vitro-Diagnostika;
    3. c) 21. Juli 2024 im Falle der Verwendung in Elektronenmikroskopen und deren Zubehör.“

5. Dem Anhang 2a wird folgende Z 43 angefügt:

  1. „43. Cadmium-Anoden in Hersch-Zellen für Sauerstoffsensoren in industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, wenn eine Empfindlichkeit von unter 10 ppm gegeben sein muss. Die Ausnahme läuft am 15. Juli 2023 ab.“

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