vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 81 UrhG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.2024

EG: Art. II, BGBl. I Nr. 32/2003; Art. II, BGBl. I Nr. 81/2006; ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 32/2003.

III. Hauptstück.

Rechtsdurchsetzung

I. Abschnitt.

Zivilrechtliche Vorschriften. Unterlassungsanspruch.

§ 81.

(1) Wer in einem auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrecht verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen. Der Inhaber eines Unternehmens kann hierauf auch dann geklagt werden, wenn eine solche Verletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen worden ist oder droht; § 81 Abs. 1a gilt sinngemäß.

(1a) Bedient sich derjenige, der eine solche Verletzung begangen hat oder von dem eine solche Verletzung droht, hiezu der Dienste eines Vermittlers, so kann auch dieser auf Unterlassung nach Abs. 1 geklagt werden. Wenn bei diesem die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Verantwortlichkeit nach den Art. 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), ABl. Nr. L 277 vom 27.10.2022, S. 1, vorliegen, kann er jedoch erst nach Abmahnung geklagt werden.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2006)

EG: Art. II, BGBl. I Nr. 32/2003; Art. II, BGBl. I Nr. 81/2006;

ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 32/2003.

Schlagworte

Verletzungsgefahr, § 381 EO, RGBl. Nr. 79/1896, Exekutionsordnung

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40258199

Stichworte