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§ 81 TEG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2011

9. Teil

Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 81

Mitwirkung der Organe der Bundespolizei

Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 17 Abs. 2, 22 Abs. 2, 24 Abs. 8, 25 Abs. 2 und 3, 34 Abs. 5 vierter Satz und 77 Abs. 4 dadurch mitzuwirken, dass sie auf Ersuchen der zuständigen Behörde bei der nach diesen Bestimmungen zulässigen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Hilfe leisten.

27.12.2011

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