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§ 82 TEG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2011

§ 82

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Wahrung der der Gemeinde nach § 10 Abs. 1 lit. b, § 13 Abs. 4, § 21 Abs. 5 und § 23 Abs. 3 zukommenden Parteirechte und die Abgabe von Äußerungen nach § 46 Abs. 4 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

27.12.2011

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