Zeitvorrückung
§ 81
(1) Durch Zeitvorrückung erreichen Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I das Entgelt der nächsthöheren Dienstklasse.
Es können dabei erreicht werden:
- 1. in den Entlohnungsgruppen d und w3 die Dienstklassen II und III;
- 2. in den Entlohnungsgruppen c und w2 die Dienstklassen II bis IV;
- 3. in der Entlohnungsgruppe b die Dienstklassen III bis IV;
- 4. in der Entlohnungsgruppe a die Dienstklassen IV bis VI.
(2) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Vertragsbedienstete in der höchsten Entlohnungsstufe einer Dienstklasse verbacht hat, ein. § 78 ist auf diese Zeiten anzuwenden.
(3) Ist das Entgelt in der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Entlohnungsgruppe der oder des Vertragsbediensteten vorgesehenen Entlohnungsstufe niedriger als das bisherige Entgelt oder gleich hoch, gebührt ihr oder ihm das in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Entgelt.
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