§ 80 PBVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Strafbestimmungen

§ 80.

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Bestimmungen der §§ 28 Abs. 3, 65 Abs. 4, 67 Abs. 1, 72 Abs. 1 in Verbindung jeweils mit §§ 89 Abs. 3, 99 Abs. 3, 4 oder 5, §§ 103, 104 Abs. 1, 108 Abs. 3, 109 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a ArbVG, §§ 72 Abs. 2, 72 Abs. 4 Z 2, 4 oder 5 und der hiezu erlassenen Durchführungsbestimmungen zuwiderhandelt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle

  1. 1. des § 28 Abs. 3 der Wahlausschuß,
  2. 2. der §§ 72 Abs. 1 iVm §§ 89 Z 3, 99 Abs. 3, 4, 5, 103, 104 Abs. 1 ArbVG, § 67 Abs. 1 das gemäß §§ 73 und 74 zuständige Personalvertretungsorgan,
  3. 3. des § 72 Abs. 1 iVm §§ 108 Abs. 3, 109 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a ArbVG das gemäß §§ 73 und 74 zuständige Personalvertretungsorgan und
  4. 4. des § 65 Abs. 4 der Betriebsinhaber

(3) Auf das Strafverfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2026

Gesetzesnummer

10009010

Dokumentnummer

NOR12111845

alte Dokumentnummer

N6199656238J

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