§ 80
Niederschrift
(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
- a) die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, zugehöriger politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Wahlkreis) und den Wahltag;
- b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 14 Abs. 4;
- c) die Namen der anwesenden Wahlzeugen;
- d) die Zeit des Beginns und Schlusses der Wahlhandlung;
- e) die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;
- f) die Namen der Wahlkartenwähler unter besonderer Hervorhebung der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen;
- g) die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 64);
- h) sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zum Beispiel Unterbrechung der Wahlhandlung);
- i) die Feststellungen der Wahlbehörde nach § 78 Abs. 3 und 4 und § 79, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
- a) das Wählerverzeichnis;
- b) das Abstimmungsverzeichnis;
- c) die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;
- d) die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;
- e) die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
- f) die gültigen Stimmzettel mit und ohne Vorzugsstimme, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
- g) die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
- h) die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts in dem besonders gekennzeichneten und versiegelten Umschlag (§ 78 Abs. 3 zweiter Satz), falls diese nicht schon gemäß § 82 Abs. 2 gesondert an die Bezirkswahlbehörde weitergeleitet wurden;
- i) die gemäß § 79 erstellten Vorzugsstimmenprotokolle.
(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.
(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014
09.09.2014
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