§ 80 LBedG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

7. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Unterabschnitt

Allgemeines

§ 80

Geschlechtsspezifische Bezeichnung

Soweit in diesem Gesetz für die Bezeichnung von Personen die männliche Form verwendet wird, ist für den Fall, dass es sich um eine Frau handelt, die entsprechende weibliche Form zu verwenden.

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