Pensionsbeitrag
§ 80
(1) Der Beamte hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Landesdienstzeit im Voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt folgenden Prozentsatz der Bemessungsgrundlage (Abs 2a):
Zeitraum %
bis einschließlich 31. Dezember 2004 12,55
ab dem 1. Jänner 2005 12,45
ab dem 1. Jänner 2006 12,35
ab dem 1. Jänner 2007 12,25
ab dem 1. Jänner 2008 12,15
ab dem 1. Jänner 2009 12,05
ab dem 1. Jänner 2010 11,95
ab dem 1. Jänner 2011 11,85
ab dem 1. Jänner 2012 11,75
ab dem 1. Jänner 2013 11,65
ab dem 1. Jänner 2014 11,55
ab dem 1. Jänner 2015 11,45
ab dem 1. Jänner 2016 11,35
ab dem 1. Jänner 2017 11,25
ab dem 1. Jänner 2018 11,15
ab dem 1. Jänner 2019 11,05
(2a) Die Bemessungsgrundlage besteht aus:
- 1. dem Gehalt;
- 2. den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen;
- 3. den Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen und einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründen.
Der Pensionsbeitrag ist auch von jenen Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den in Z 1 bis 3 genannten Geldleistungen entsprechen.
- 1. die Wochendienstzeit des Beamten nach § 12i herabgesetzt ist oder
- 2. der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979 oder nach § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes in Anspruch nimmt,
umfasst die Bemessungsgrundlage die im Abs 2 Z 1 bis 3 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 92 Abs 3 ergibt.
(3a) Während einer Rahmenzeit nach § 15g umfasst die Bemessungsgrundlage die im Abs 2a Z 1 bis 3 genannten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 92 Abs 3a ergibt.
(4) Der nach den §§ 28, 29 Abs 1 oder 31 freigestellte oder nach den §§ 29 Abs 3 oder 30 außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit einer Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.
(5) Der Beamte, dessen Bezüge nach § 92 Abs 5 gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.
(6) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat der Beamte für die Monate der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen ihm keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. In diesem Fall kann die Dienstbehörde aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewähren. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken.
(7) Für folgende Zeiträume der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit ist kein Pensionsbeitrag zu leisten, wenn kein Anspruch auf Bezüge besteht:
- 1. Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d oder 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 oder 9 VKG oder nach § 15d oder
- 2. Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst.
(8) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält das Land für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.
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