vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7c VKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Anwendung sonstiger Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes

§ 7c

Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) und für Rechtsansprüche des Arbeitnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gilt § 15f Abs. 1 MSchG, für den Urlaubsanspruch § 15f Abs. 2 MSchG und für den Anspruch auf eine Dienstwohnung gilt während der Dauer seines Kündigungs- und Entlassungsschutzes § 16 MSchG.

Stichworte