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§ 7d VKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2023

Ablaufhemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen

§ 7d.

Der Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die der Arbeitnehmer zu Beginn einer Freistellung nach § 1a oder einer Karenz bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der Freistellung nach § 1a oder der Karenz gehemmt.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

10008674

Dokumentnummer

NOR40255834