§ 7a*)
Rückforderung von Einmalzuschüssen
In der Zusage über die Gewährung von Einmalzuschüssen ist festzulegen, dass die Einmalzuschüsse zurückgefordert werden, wenn
- a) in der Zusage festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt werden oder
- b) die Förderung aufgrund unrichtiger Angaben erwirkt oder sonst wie erschlichen wurde.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2015
10.12.2015
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