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§ 7 ZGVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.8.2022

Verfahrensvorschriften und Veröffentlichung

§ 7.

(1) Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß § 6 Abs. 1 und 4 sowie § 6a ist in erster Instanz die FMA zuständig.

(2) Die FMA kann den Namen der natürlichen Person, der zentralen Gegenpartei oder der sonstigen juristischen Personen bei einem Verstoß gemäß § 6 Abs. 4 unter Anführung des begangenen Verstoßes bekannt machen, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.

(Anm.: Abs.  3 aufgehoben durch Art. 46 Z 2, BGBl. I Nr. 107/2017)

(4) Soweit sie nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/23 ergriffen wurden, kann die FMA von ihr getroffene Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 3 und 5, § 5a sowie Sanktionen gemäß § 6 Abs. 1 durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet bekannt machen. Veröffentlichungen von Maßnahmen oder Sanktionen dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Sanktionen wegen Verstößen gegen Art. 4, 5 und 7 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind bekannt zu geben, es sei denn, eine solche Bekanntgabe würde die Stabilität der Finanzmärkte erheblich gefährden oder den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Die Verwendung personenbezogener Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 hat bei der Veröffentlichung von Sanktionen wegen Verstößen gegen Art. 4, 5 und 7 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu unterbleiben.

(5) Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 2 oder 4 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 4 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

20008051

Dokumentnummer

NOR40243276

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